hilfswerkfuersenioren  
 
  Satzung 25.04.2024 22:55 (UTC)
   
 

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1     Der Verein führt den Namen  „ Hilfswerk für Senioren“ mit dem Zusatz „e.V.“ (abgekürzt: HWS).

 

1.2     Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

 

1.3     Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

 

2.1 Das HWS ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:

 

2.1.1 Hilfe bei Pflege und Betreuung von alten,kranken und vornehmlich hilfsbedürftigen Menschen, sowie die Versorgung dieser Menschen.

 

2.1.2 Unterstützung bedürftiger Personen.

 

2.1.3 Unterstützung von privaten und kirchlichen Gemeinschaften, von Organisationen, die auf diesem Gebiet tätig sind.

 

2.1.4 Bereitstellung von Einrichtungen, Gegenständen, Mitteln und Leistungen an andere gemeinnützig tätige Organisationen, kirchliche Gemeinschaften, Gesellschaften und Personenvereinigungen.

 

2.1.5 Die Beteiligung an und die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützig tätigen  Organisationen, Gesellschaften und Personenvereinigungen.

 

2.1.6 Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Jungendhilfe

 

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins ( es sei denn, die Hilfsbedürftigkeit wird vom Vorstand festgestellt).

 

2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

2.4 Das Hilfswerk für Senioren e. V. darf Mitglied in anderen gemeinnützigen Organisationen sein.

 

§ 3 Logo

 

Das Abzeichen des HWS soll ein Kreis mit einem christlichen Symbol (Kreuz) und der Jahreszahl der Gründung. Kreis und Symbol sollten in blau gehalten sein.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Das HWS hat aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

4.1 Aktive Mitglieder

Als aktives Mitglied können aufgenommen werden natürliche Personen, die aktiv im Hilfswerk für Senioren mitarbeiten oder das Hilfswerk für Senioren aktiv unterstützen. Sie haben Stimmrecht.

 

4.2 Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden juristische und natürliche Personen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

4.3 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Beirates als Ehrenmitglieder berufen werden. Sie haben Stimmrecht.

 

4.4 Über die Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Aufgaben und Ziele des Hilfswerks für Senioren einzusetzen und dessen Organe nach besten Kräften zu unterstützen.

 

4.6 Die Mitgliedschaft erlischt:

 

4.6.1 durch Tod

 

4.6.2 durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

 

4.6.3 durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung, beschließen kann. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

 

 

unsere Satzung können Sie hier in den nächsten Tagen lesen. Wir aktualisieren gerade unsere Homepage. Bitte haben sie noch etwas Geduld.

4.7 Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate nach Ende des Beitragsjahres im Rückstand ist.

 

Während einer ruhenden Mitgliedschaft ruht auch das Stimmrecht des Mitglieds.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Beiträge können finanzieller Art sein oder in entsprechender Mitarbeit bestehen. Finanzielle Beiträge sind entweder jährlich im Voraus bis zum 31. Januar zu zahlen. Sie können aber auch halb-oder vierteljährlich bezahlt werden. Leistet ein Mitglied keine Beiträge, so ruht seine Mitgliedschaft.

 

Das Mitglied hat kein Stimmrecht. Die Nichtleistung des Beitrags gilt als wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 4.6.3 der Satzung.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

6.1 Mitgliederversammlung

 

6.2 Beirat

 

6.3 Vorstand

 

 

 

§ 7 Beirat

 

7.1 Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat soll aus mindestens drei Personen bestehen.

 

7.2 Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt.

 

7.3 Der Beirat berät den Verein durch Empfehlung an den Vorstand. Über derartige Empfehlungen hat der Vorstand zu beschließen. Den Beschlüssen ist eine Begründung beizufügen. Über die Beschlüsse und die Begründung ist der Beirat zu informieren.

 

7.4 Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

7.5 Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre.

 

7.6 Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters unter Angabe der Tagesordnungspunkte zusammen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder und er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über Verlauf und Ergebnis der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind über den Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Einberufung zur ersten Beiratssitzung einer neuen Amtsperiode erfolgt durch den Vorstand.

 

7.7 Der Beirat erhält eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat beschlossen wird.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

8.1 Zusammensetzung

 

Der Mitgliederversammlung gehören neben den Vereinsmitgliedern auch die Mitglieder des Beirates an.

 

8.2 Einberufung und Beschlussfassung

 

8.2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter.

 

8.2.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen. Hierbei entscheidet für den Fristbeginn das Datum des Poststempels.

 

8.2.3 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

8.2.4 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

8.2.5 Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Abstimmverfahren beschließt.

 

8.2.6 Die Beschlüsse werden – ausgenommen Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstandes und Vereinsauflösung – mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

8.2.7 Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterbreitet der Vorstand einen Beschlussvorschlag. Über diesen Beschlussvorschlag des Vorstandes ist zunächst abzustimmen.

 

8.3 Zuständigkeit

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :

 

8.3.1 Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte des Vorstandes;

 

8.3.2 Entlastung des Vorstandes ;

 

8.3.3 Wahl des Vorstandes für 6 Jahre ;

 

8.3.4 Festlegung der Mitgliederbeiträge

 

8.3.5 Beschlussfassung über Satzungsänderung, Abberufung des Vorstandes und Auflösung des HWS ;

 

8.3.6 Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.

8.4 Protokollierung

 

Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es kann in der Bundesgeschäftsstelle von den Mitgliedern eingesehen werden.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

9.1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und wird allein dem Verein vorstehen. Einzig der Beirat ist befugt Änderungen satzungsgemäß zu beantragen.

 

9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

 

9.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegen insbesondere

 

9.3.1 der Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit nicht die Geschäftsführung zuständig ist;

 

9.3.2 die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

 

9.3.3 die Führung der Geschäfte;

 

9.3.4 das Beschließen des Grundsatzprogramms, insbesondere hinsichtlich strategischer Ziele sowie des Beteiligungserwerbs und – Verkaufs;

 

9.3.5 der Entwurf eines Wirtschaftsplans;

 

9.3.6 die Zustimmung zur Anstellung als Haus-/Heimleitung, Pflegedienstleitung oder mit einem Entgeld entsprechend den Vergütungsgruppen BAT III, KR VII und höher;

 

9.3.7 die Genehmigung zum Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (ausgenommen Arbeitsverträge mit einer Vergütung bis zu einem Entgelt analog

BAT IV/KR VI und Leasingverträge von Gegenständen der Betriebs-und Geschäftsausstattung);

 

9.3.8 die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Geschäften über unbewegliches Vermögen.

 

9.4 Das Vorstandsmitglied erhält für die jeweilige Teilnahme an den Vorstandssitzungen ein von der Mitgliederversammlung der Höhe nach zu bestimmendes Sitzungsgeld. §27 Abs, 3 BGB findet insoweit keine Anwendung.

 

9.5 Eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund kann nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit erfolgen.

 

 

 

 

§ 10 Geschäftsführung

 

10.1 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen oder mehrere hauptamtlich tätige Bundesgeschäftsführer(innen) sowie einen oder mehrere Vertreter(innen) derselben bestellen. Der/Die Bundesgeschäftsführer(innen) sind als besondere Vertreter nach § 30 BGB dem Vorstand verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Vorstand überwacht den/die Bundesgeschäftsführer(innen) und entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Die Vergütung für die Vereinsgeschäftsführung ist in angemessenem Umfang zu vereinbaren.

 

10.2 Der/Die Bundesgeschäftsführer(innen) führen die Geschäfte des HWS nach Maßgabe der Beschlüsse der anderen Organe und der Geschäftsanweisung.

 

Sie sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten verantwortlich.

 

10.3 Der/Die Bundesgeschäftsführer(innen) vertreten das HWS bei allen nicht zustimmungsbedürftigen Geschäften (siehe 9.3 sowie Geschäftsanweisung) gegenüber Dritten allein. Sie sind jedoch nicht nach § 181 BGB befreit. Sind zwei Bundesgeschäftsführer(innen) bestellt, so wird der Verein durch beide Bundesgeschäftsführer(innen) oder eine(n) Bundesgeschäftsführer(in) in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied vertreten, es sei denn, dass einem (einer) Bundesgeschäftsführer(in) Einzelbefugnis eingeräumt wird.

 

10.4 Sofern der/die Bundesgeschäftsführer(innen) Bezüge aus der Geschäftsführung bei Tochtergesellschaften des HWS erhalten, sind diese auf seine (ihre) Bezüge als Bundesgeschäftsführer(in) anzurechnen.

 

10.5 Die Stellung als besonderer Vertreter endet mit dem Widerruf der Bestellung durch den Vorstand oder durch Niederlegung der Stellung durch den besonderen Vertreter.

 

 

 

§ 11 Rechnungslegung

 

11.1 Der Vorstand hat einen Jahres-und Finanzbericht zu erstellen.

 

11.2 Die Buch- und Kassenführung des HWS ist jährlich durch einen Angehörigen der steuerberatenden, buchprüfenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

 

 

 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

 

12.1 Zuständigkeit

 

Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des HWS unterliegt der Mitgliederversammlung.

 

12.2 Verfahren

 

12.2.1 Einen Antrag auf Satzungsänderung können entweder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder stellen.

 

 

12.2.2 Der Antrag auf Auflösung des HWS kann entweder vom Vorstand gestellt oder in einer mindestens der Hälfte der Mitglieder unterzeichneten schriftlichen Eingabe dem Vorstand eingereicht werden.

 

12.3 Einberufung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den gestellten Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern durch besondere schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von zwei Monaten bekannt gemacht werden.

 

12.4 Beschlussfassung

 

12.4.1 Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

12.4.2 Der Beschluss über die Auflösung des HWS muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

 

 

§ 13 Schlussbestimmung

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gold Kraemer Stiftung, Römerstr. 100, 50226 Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Der in Punkt 8.3.3 genannte Zeitraum beginnt jeweils nach ihrer Wahl in der letzten Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 14 Gründungsdatum

 

Das Hilfswerk für Senioren in Deutschland e.V. (HWS) wurde am 14.Dezember 2007 gegründet.

 

 

Stand: Februar 2008

 


 
  wir helfen gerne, wenn sie bedürftig sind.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  die schnellste Verbindung zu unseren Seniorenbetreuern
mobil : 0152 - 5845 7791
Heute waren schon 1 Besucher (1 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden